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Schenkenvon Sozietät Schneider & Schneider  Schenken ? die Alternative zum Vererben. Im Erbfall können die Erben vor einem erheblichen Liquiditätsengpass stehen, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Grundvermögen besteht und keine baren Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind. Eine geschickte Nachlassplanung kann durch Verminderung der Steuerlast dieses Problem mildern oder sogar beseitigen. Generell kann eine optimierte Vermögensübertragung mittels Schenkungen erhebliches Steuersparpotenzial enthalten. Dies gilt insbesondere bei langfristiger Planung und schrittweisem Übergang des Vermögens auf die künftigen Erben. Die Altersversorgung des Schenkers muss dabei nicht gefährdet sein. Anders als im Erbfall, können die gesetzlichen Freibeträge im Abstand von zehn Jahren jeweils neu geltend gemacht werden. Die Freibeträge betragen je Kind und Schenker 205.000 Euro. Wer beispielsweise mehrere, vermietete Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses besitzt, kann Wohnungen, deren Wert nicht höher als der Freibetrag ist, alle 10 Jahre steuerfrei an seine Kinder verschenken. Beispiel: Herr und Frau E sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses zu je ½. Das Haus ist in zehn Etagenwohnungen aufgeteilt. Sie schenken ihrem Sohn und der Tochter 2006 je zwei Wohnungen im Steuerwert je Wohnung von 205.000 Euro. Daraus entsteht folgende Steuerpflicht: Grunderwerbssteuer: 0 Euro Schenkungssteuer für Sohn und Tochter: Erwerb: jeweils 410.000 Euro
Freibetrag des Vaters: jeweils 205.000 Euro pro Kind
Freibetrag der Mutter: jeweils 205.000 Euro pro Kind
Schenkungssteuer: 0 Euro Somit kann Vermögen im Wert von bis zu 410.000 Euro auf jedes Kind übertragen werden, jedenfalls dann, wenn der Todesfall frühestens zehn Jahre nach der Schenkung eintritt. Nach zehn Jahren kann der Vorgang wiederholt werden. Allerdings sollten die Eltern bei der noch so erstrebenswerten Steuerersparnis, ihre eigenen Interessen an der Sicherung der Alterseinkünfte nicht aus dem Auge verlieren. Deshalb sollte vereinbart werden, dass Kinder das geschenkte Vermögen nicht einfach verkaufen können. Vielfach können und wollen die Eltern auch nicht auf ihre Einnahmen aus dem übertragenen Vermögen verzichten. Dann empfiehlt es sich den Kindern die Mieten zu überlassen aber im Gegenzug zur Schenkung laufende Versorgungsleistungen zu vereinbaren. Auch diese Versorgungsleistungen sind steuerlich begünstigt, weil die Kinder die Zahlungen an die Eltern als dauernde Last bei der Einkommensteuer geltend machen können. Eine weitere interessante Variante ergibt sich in folgendem Fall: Vater V schenkt seinem Sohn S das, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus mit einem Wert in Höhe von 400.000 Euro und Restschulden in Höhe von 200.000 Euro. Die Restschulden werden mit 6,5 Prozent / Jahr verzinst. Schenkungssteuer fällt nicht an, weil die Höhe der Zuwendung (Wert des Hauses abzüglich der Restschulden) den Freibetrag nicht übersteigt. Die 13.000 Euro Zinsen jährlich sowie Abschreibungen und Erhaltungsaufwand sind beim Vater nicht abzugsfähig. Nun vereinbart der Vater die weitere Nutzung des Einfamilienhauses mit seinem Sohn über einen langfristigen Mietvertrag, mit einer Miete zu 75 Prozent von der ortsüblichen Miete. Bei einem Mietzins von 1.750 Euro monatlich, erzielt der Sohn somit Mieteinnahmen in Höhe von 21.000 Euro, die er steuerlich wirksam mit den Schuldzinsen aus der übernommenen Finanzierung verrechnen kann. Auch die beim Vater steuerlich irrelevanten Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen können nun voll gegen die gezahlte Miete des Vaters angerechnet werden. Ebenso günstig ist es, den Kindern frühzeitig Aktien, Anleihen oder Sparguthaben zu schenken. Auch Sparguthaben und Wertpapiere bis zu 205.000 Euro pro Kind und Schenkung sind abgabenfrei. Natürlich können sich die Eltern auch hier eine Versorgung zusichern lassen. Versorgungsleistungen waren steuerlich bislang nur bei Immobilien und Unternehmen zulässig, nun gilt das auch bei Kapitalvermögen. In jedem Fall ist es ratsam, sich vor jeder Schenkung, soweit sie nicht ohnehin notariell beurkundet werden muss, bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater über die verschiedenen, steuerlichen und juristischen Aspekte beraten zu lassen. Fehlt es an klaren Vereinbarungen, kann eine Schenkung nur in seltenen Fällen rückgängig gemacht werden. Bitter ist es, wenn die Eltern oder der überlebende Elternteil den eigenen Lebens- oder Pflegebedarf nicht mehr aus den verbliebenen Mitteln tragen können und Vermögen zur Deckung dieser Lebensaufwendungen zu Verfügung stehen müsste. Stand: 20.06.2008 06/2008 97 mal gelesen Gehe zum Autor dieses Artikels Sozietät Schneider & Schneider
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